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Hammerrent / Mietbedingungen


Die "allgemeine Mietbedingungen" gelten als integrierender Bestandteil des Mietvertrages


Beginn und Ende

Alle Mieten beginnen im Domizil des Vermieters und enden mit der Übergabe an den Vermieter. Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener Verlängerung der Vereinbarung ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen.

Wird der Wagen nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so hat der Kunde einen Zuschlag von mind. CHF 10.00 für jede Stunde oder angefangene Stunde zu zahlen. Bei Absagen von vereinbarten Mieten am Tag des Vertragsbeginns schuldet der Mieter dem Vermieter eine volle Tagesentschädigung. Das Fahrzeug muss während unseren Öffnungszeiten retourniert werden, damit ein Rücknahmeproto-koll erstellt werden kann.

Mietpreis
Der Mietpreis ist bei der Fahrzeugübernahme zu bezahlen und versteht sich exkl. Treibstoff. Mehrkilometer werden gemäss Tarif (Vertrag) berechnet. Nicht ausgeschöpfte Kilometerleistungen werden nicht vergütet.


Kaution
Der Mieter muss für jedes Mietfahrzeug eine Kaution von mindestens CHF 500.00 hinterlegen. Die Kaution kann bar, mit Maestro-Card oder Postcard bezahlt werden. Die Rückzahlung erfolgt in bar. Rückzahlungen an Bank nur nach Absprache und zus. Bearbeitungsgebühr von CHF 10.00. Reservation mit Kreditkarte Master, VISA, Amex möglich.

Führerberechtigung
Zum Führen des Fahrzeuges ist berechtigt, wer als Mieter desselben 21 Jahre alt und  im Besitze eines für die betreffende Kategorie gültigen Führerausweises ist (Personenbusse ab 9 Plätzen Eintrag D1/D2) ferner ist jede vom Mieter ausdrücklich und unter dessen Verantwortung ermächtigte Drittperson, welche die gleichen Voraussetzungen erfüllt, berechtigt. Die Verwendung des Fahrzeuges insbesondere für Lernfahrten, Fahrkurse oder Rennen ist verboten. Der Mieter bzw. eine von ihm ermächtigte Drittperson ist für allfällige Verletzungen von Verkehrs-vorschriften und deren Folgen voll verantwortlich
.

Benutzung
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug jederzeit korrekt zu führen. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, sind das Lenkradschloss und die Türen stets verschlossen zu halten und die Schlüssel abzuziehen. Für Schäden, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschrift entstehen, übernimmt der Mieter in jedem Fall die volle Haftung. Das Fahrzeug darf nicht weitervermietet oder ausgeliehen werden. Das Mietfahrzeug darf nur in der Schweiz und den direkt benachbarten Ländern (Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Liechtenstein) bewegt werden. Für weitere Einreiseländer muss eine separate Bewilligung der Vermieterin eingeholt werden.


Wagenunterhalt

Der Mieter ist Verantwortlich für die Kontrolle von Motorenöl, Kühlwasser, Bremsflüssigkeit und Reifen-druck. Er verpflichtet sich, dem Mietfahrzeug Sorge zu tragen und es in gepflegtem Zustand zu retournieren. Bei übermässiger Verschmutzung wird die Reinigung mit mind. CHF 50.00 berechnet. Unterhaltsarbeiten sind laut Serviceheft bei der Vermieterin vorzunehmen. Für Schäden, die durch Unterlassung diese Pflichten entstehen, haftet der Mieter. Das Fahrzeug wird voll getankt übergeben und ist durch den Mieter in voll getanktem Zustand zu retournieren. Bei Betankung durch Vermieter entstehen Zusatzkosten von CHF 10.00.


Unfall / Diebstahl
Jeder Unfall oder Diebstahl ist sofort der lokalen Polizeistation sowie der Vermieterin zu melden. Der Unfallrapport ist sorgfältig und detailliert ausgefüllt der Vermieterin einzureichen. Der Selbstbehalt pro Fahrzeugschaden beträgt CHF 500.00 (1'500.00 Neu- und Junglenker bis 26 J.) pro Haftpflichtfall. Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin sowie der Versicherungsgesellschaft im Falle von gerichtlichen Abklärungen und Prozessen oder sofern anderweitig verlangt, Auskünfte und seine Unterstützung zu gewähren.

Schäden / Haftung / Kasko
Entsteht ein Schaden durch Lenken einer Drittperson, haftet der Mieter für den ganzen Schaden. Der Mieter haftet bis zum Betrag der vertraglichen Selbstbeteiligung. Bei Beschädigungen (auch Parkschäden) am Fahrzeug, die während der Zeit zwischen Übernahme und Rücknahme durch den Vermieter erfolgen, haftet der Mieter zu 100% für allenfalls durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden. Selbstbehalt pro Haftpflicht- / Kaskofall sind bei Wagenrückgabe zu bezahlen.

Pannen / Reparaturen

Sämtliche Reparatur- oder Servicearbeiten sind immer bei der Vermieterin ausführen zu lassen. Ist dies nicht möglich, ist die ausdrückliche Zustimmung der Vermieterin einzuholen. Die Kostenüber-nahme durch die Vermieterin erfolgt nur im Falle deren Zustimmung und gegen Vorlage der ordent-lichen Quittung und der ersetzten Teile. Der Mieter ist nicht berechtigt, Reparatur- oder Servicearbeiten am Fahrzeug selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Bei Pannen/Unfällen ist die Vermieterin sofort zu informieren.

Weiteres

Die Vermieterin lehnt jegliche Haftung ab. Sie haftet nicht für Personenschäden, Verlust oder Schaden von Eigentum des Mieters oder einer anderen Person, das in oder auf dem Fahrzeug belassen, depo-niert oder transportiert wird, weder während der Mietdauer noch bei der Rückgabe des Fahrzeuges. Auch jede weitere Haftung der Vermieterin für irgendwelche Kosten, Umtriebe oder Ausfälle seitens des Mieters werden abgelehnt. Die Vermieterin ist nach eigenem Ermessen berechtigt, die Vermietung an Personen zu verweigern.

Recht
Auf den vorliegenden Vertrag ist schweizerisches Recht anwendbar. Als Gerichtsstand gilt der Geschäftssitz der Vermieterin.

HAMMERRENT.CH
, Emmenbrücke, Januar 2011

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