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Die "allgemeine
Mietbedingungen" gelten als integrierender Bestandteil des Mietvertrages
Beginn und Ende
Alle Mieten beginnen im
Domizil des Vermieters und enden mit der Übergabe an den
Vermieter. Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei
unvorhergesehener Verlängerung der Vereinbarung ist der
Vermieter sofort zu benachrichtigen.
Wird der Wagen nach der
vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so hat der Kunde
einen Zuschlag von mind. CHF 10.00 für jede Stunde oder
angefangene Stunde zu zahlen. Bei Absagen von
vereinbarten Mieten am Tag des Vertragsbeginns schuldet
der Mieter dem Vermieter eine volle Tagesentschädigung. Das
Fahrzeug muss während unseren Öffnungszeiten retourniert
werden, damit ein Rücknahmeproto-koll erstellt werden
kann.
Mietpreis
Der Mietpreis ist bei der
Fahrzeugübernahme zu bezahlen und versteht sich exkl.
Treibstoff. Mehrkilometer werden gemäss Tarif (Vertrag) berechnet.
Nicht ausgeschöpfte Kilometerleistungen werden nicht vergütet.
Kaution
Der
Mieter muss für jedes Mietfahrzeug eine Kaution von
mindestens CHF 500.00 hinterlegen. Die Kaution kann bar,
mit Maestro-Card oder Postcard bezahlt werden. Die
Rückzahlung erfolgt in bar. Rückzahlungen an Bank nur
nach Absprache und zus. Bearbeitungsgebühr von CHF
10.00.
Reservation mit Kreditkarte Master, VISA, Amex möglich.
Führerberechtigung
Zum
Führen des Fahrzeuges ist berechtigt, wer als Mieter
desselben 21 Jahre alt und im Besitze eines für die
betreffende Kategorie gültigen Führerausweises ist
(Personenbusse ab 9 Plätzen Eintrag D1/D2) ferner ist
jede vom Mieter ausdrücklich und unter dessen
Verantwortung ermächtigte Drittperson, welche die
gleichen Voraussetzungen erfüllt, berechtigt. Die
Verwendung des Fahrzeuges insbesondere für
Lernfahrten, Fahrkurse oder Rennen ist verboten.
Der Mieter bzw. eine von ihm ermächtigte Drittperson
ist für allfällige Verletzungen von
Verkehrs-vorschriften und deren Folgen voll
verantwortlich.
Benutzung
Der Mieter verpflichtet sich, das
Fahrzeug jederzeit korrekt zu führen. Solange das
Fahrzeug nicht benutzt wird, sind das Lenkradschloss und
die Türen stets verschlossen zu halten und die Schlüssel
abzuziehen. Für Schäden, die aus der Nichtbefolgung
dieser Vorschrift entstehen, übernimmt der Mieter in
jedem Fall die volle Haftung. Das Fahrzeug darf nicht
weitervermietet oder ausgeliehen werden. Das
Mietfahrzeug darf nur in der Schweiz und den direkt
benachbarten Ländern (Deutschland, Frankreich, Italien,
Österreich, Liechtenstein) bewegt werden. Für weitere
Einreiseländer muss eine separate Bewilligung der
Vermieterin eingeholt werden.
Wagenunterhalt
Der
Mieter ist Verantwortlich für die Kontrolle von
Motorenöl, Kühlwasser, Bremsflüssigkeit und Reifen-druck.
Er verpflichtet sich, dem Mietfahrzeug Sorge zu tragen
und es in gepflegtem Zustand zu retournieren. Bei
übermässiger Verschmutzung wird die Reinigung mit mind.
CHF 50.00 berechnet. Unterhaltsarbeiten sind laut
Serviceheft bei der Vermieterin vorzunehmen. Für
Schäden, die durch Unterlassung diese Pflichten
entstehen, haftet der Mieter. Das Fahrzeug wird voll
getankt übergeben und ist durch den Mieter in voll
getanktem Zustand zu retournieren.
Bei Betankung durch Vermieter entstehen
Zusatzkosten von CHF 10.00.
Unfall / Diebstahl
Jeder Unfall oder Diebstahl ist sofort der
lokalen Polizeistation sowie der Vermieterin zu melden.
Der Unfallrapport ist sorgfältig und detailliert
ausgefüllt der Vermieterin einzureichen. Der
Selbstbehalt pro Fahrzeugschaden beträgt CHF 500.00
(1'500.00 Neu- und Junglenker bis 26 J.) pro
Haftpflichtfall. Der Mieter ist verpflichtet, der
Vermieterin sowie der Versicherungsgesellschaft im Falle
von gerichtlichen Abklärungen und Prozessen oder sofern
anderweitig verlangt, Auskünfte und seine Unterstützung
zu gewähren.
Schäden / Haftung
/ Kasko
Entsteht ein Schaden durch Lenken einer Drittperson,
haftet der Mieter für den ganzen Schaden. Der Mieter
haftet bis zum Betrag der vertraglichen
Selbstbeteiligung. Bei Beschädigungen (auch Parkschäden)
am Fahrzeug, die während der Zeit zwischen Übernahme und
Rücknahme durch den Vermieter erfolgen, haftet der
Mieter zu 100% für allenfalls durch die Versicherung
nicht gedeckte Schäden. Selbstbehalt pro Haftpflicht- /
Kaskofall sind bei Wagenrückgabe zu bezahlen.
Pannen / Reparaturen
Sämtliche Reparatur- oder Servicearbeiten sind immer bei
der Vermieterin ausführen zu lassen. Ist dies nicht
möglich, ist die ausdrückliche Zustimmung der
Vermieterin einzuholen. Die Kostenüber-nahme durch die
Vermieterin erfolgt nur im Falle deren Zustimmung und
gegen Vorlage der ordent-lichen Quittung und der
ersetzten Teile. Der Mieter ist nicht berechtigt,
Reparatur- oder Servicearbeiten am Fahrzeug selbst
vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Bei
Pannen/Unfällen ist die Vermieterin sofort zu
informieren.
Weiteres
Die Vermieterin lehnt jegliche Haftung ab. Sie haftet
nicht für Personenschäden, Verlust oder Schaden von
Eigentum des Mieters oder einer anderen Person, das in
oder auf dem Fahrzeug belassen, depo-niert oder
transportiert wird, weder während der Mietdauer noch bei
der Rückgabe des Fahrzeuges. Auch jede weitere Haftung
der Vermieterin für irgendwelche Kosten, Umtriebe oder
Ausfälle seitens
des Mieters werden abgelehnt. Die Vermieterin ist nach
eigenem Ermessen berechtigt, die Vermietung an Personen
zu verweigern.
Recht
Auf
den vorliegenden Vertrag ist schweizerisches Recht
anwendbar. Als Gerichtsstand gilt der Geschäftssitz der
Vermieterin.
HAMMERRENT.CH, Emmenbrücke, Januar
2011
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